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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - L 18 R 1139/16   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - L 18 R 1139/16 (https://dejure.org/2020,16231)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.01.2020 - L 18 R 1139/16 (https://dejure.org/2020,16231)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. Januar 2020 - L 18 R 1139/16 (https://dejure.org/2020,16231)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R

    Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - L 18 R 1139/16
    Az B 13 R 19/17 R Rdnr 12 mwN = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3).

    Eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers liegt unter Berücksichtigung des Bedeutungsgehalts ähnlicher Wortverbindungen sowie von Sinn und Zweck der Norm und systematischen Erwägungen nur vor, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt, d.h. die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer, d.h. Beendigung sämtlicher Beschäftigungen, und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst wird (BSG. Urt v 17.8.2017, Az B 5 R 16/16 R, Rdnr 35,juris; BSG. Urt v 28.6.2018, Az B 5 R 25/17 R, Rdnrn 37, 39 juris; BSG. Urt v 12.3.2019, Az B 13 R 19/17 R, Rdnrn 22f juris).

    Eine teleologische Reduktion dahingehend, dass § 51 Abs. 3a S 1 Nr. 3 SGB VI SGB VI - den eindeutigen Wortlaut einschränkend - nur Zeiten erfasse, die nach seinem Inkrafttreten zum 1.7.2014 liegen, kommt nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der - hierfür erforderlichen - planwidrigen Regelungslücke fehlt (BSG. Urt vom 28.6.2018, Az B 5 R 25/17 R, juris Rdnr 25f; BSG Urt v 12.3.2019, Az B 13 R 19/17 R, juris Rdnr 29).

    Dieser Gesetzeszweck trifft für Zeiten der Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung gleichermaßen zu, egal ob sie vor oder nach dem 1.7.2014 (oder einem früheren Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Gesetzesbeschlusses) liegen (vgl dazu insbesondere BSG Urt v 12.3.2019, Az B 13 R 19/17 R, juris Rdnr 35).

    Auch wenn man davon ausginge, die Beigeladene habe das Arbeitsverhältnis zum 31.8.2012 (wohl rechtswidrig, aber rechtswirksam) gekündigt, und der Kläger sei dadurch schuldlos arbeitslos geworden, weil die Beigeladene für ihn betriebs- oder personenbedingt keine Verwendung mehr hatte, führte dies nicht zur (analogen) Anwendung der Rückausnahme nach § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst a Teilsatz 3 SGB VI. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle des Arbeitslosengeldbezugs nach der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Auflösung eines Standorts des Arbeitgebers oder gar auf sämtliche unfreiwilligen und unverschuldeten Beendigungen von Arbeitsverhältnissen kommt nämlich nach einhelliger höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ebenfalls nicht in Betracht (BSG Urt v 17.8.2017, Az B 5 R 8/16 R, juris Rn 39f; BSG. Urt vom 28.6.2018, Az B 5 R 25/17 R, juris Rdnr 56; BSG Urt v 12.3.2019, Az B 13 R 19/17 R, juris Rdnrn 24ff).

    Vielmehr stehen § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst a Teilsatz 2 und 3 SGB VI mit der Verfassung, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, in Einklang (vgl hierzu ausführlich BSG Urt v 17.8.2017, Az B 5 R 8/16 R, juris Rdnrn 41ff; BSG. Urt vom 28.6.2018, Az B 5 R 25/17 R, juris Rdnrn 58ff; BSG Urt v 12.3.2019, Az B 13 R 19/17 R, juris Rdnrn 30ff).

  • BSG, 28.06.2018 - B 5 R 25/17 R

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - L 18 R 1139/16
    Aktenzeichen (Az) B 5 R 25/17 R, Rn 20 mwN = BSGE 126, 128ff = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2; BSG Urt v 12. März 2019.

    Eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers liegt unter Berücksichtigung des Bedeutungsgehalts ähnlicher Wortverbindungen sowie von Sinn und Zweck der Norm und systematischen Erwägungen nur vor, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt, d.h. die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer, d.h. Beendigung sämtlicher Beschäftigungen, und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst wird (BSG. Urt v 17.8.2017, Az B 5 R 16/16 R, Rdnr 35,juris; BSG. Urt v 28.6.2018, Az B 5 R 25/17 R, Rdnrn 37, 39 juris; BSG. Urt v 12.3.2019, Az B 13 R 19/17 R, Rdnrn 22f juris).

    Eine teleologische Reduktion dahingehend, dass § 51 Abs. 3a S 1 Nr. 3 SGB VI SGB VI - den eindeutigen Wortlaut einschränkend - nur Zeiten erfasse, die nach seinem Inkrafttreten zum 1.7.2014 liegen, kommt nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der - hierfür erforderlichen - planwidrigen Regelungslücke fehlt (BSG. Urt vom 28.6.2018, Az B 5 R 25/17 R, juris Rdnr 25f; BSG Urt v 12.3.2019, Az B 13 R 19/17 R, juris Rdnr 29).

    Auch wenn man davon ausginge, die Beigeladene habe das Arbeitsverhältnis zum 31.8.2012 (wohl rechtswidrig, aber rechtswirksam) gekündigt, und der Kläger sei dadurch schuldlos arbeitslos geworden, weil die Beigeladene für ihn betriebs- oder personenbedingt keine Verwendung mehr hatte, führte dies nicht zur (analogen) Anwendung der Rückausnahme nach § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst a Teilsatz 3 SGB VI. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle des Arbeitslosengeldbezugs nach der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Auflösung eines Standorts des Arbeitgebers oder gar auf sämtliche unfreiwilligen und unverschuldeten Beendigungen von Arbeitsverhältnissen kommt nämlich nach einhelliger höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ebenfalls nicht in Betracht (BSG Urt v 17.8.2017, Az B 5 R 8/16 R, juris Rn 39f; BSG. Urt vom 28.6.2018, Az B 5 R 25/17 R, juris Rdnr 56; BSG Urt v 12.3.2019, Az B 13 R 19/17 R, juris Rdnrn 24ff).

    Vielmehr stehen § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst a Teilsatz 2 und 3 SGB VI mit der Verfassung, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, in Einklang (vgl hierzu ausführlich BSG Urt v 17.8.2017, Az B 5 R 8/16 R, juris Rdnrn 41ff; BSG. Urt vom 28.6.2018, Az B 5 R 25/17 R, juris Rdnrn 58ff; BSG Urt v 12.3.2019, Az B 13 R 19/17 R, juris Rdnrn 30ff).

  • BSG, 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - L 18 R 1139/16
    Zum einen bedarf es einer unmittelbaren Kausalität zwischen Geschäftsaufgabe und Arbeitslosigkeit iS der Nahtlosigkeit, d.h. die Geschäftsaufgabe eines anderen früheren Arbeitgebers genügt nicht (vgl dazu BSG Urt v 17.8.2017, Az B 5 R 8/16 R, juris Rn 35 = BSGE 124ff = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1 mwN; SG Karlsruhe Urt v 2.12.2015, Az S 7 R 1644/15).

    Auch wenn man davon ausginge, die Beigeladene habe das Arbeitsverhältnis zum 31.8.2012 (wohl rechtswidrig, aber rechtswirksam) gekündigt, und der Kläger sei dadurch schuldlos arbeitslos geworden, weil die Beigeladene für ihn betriebs- oder personenbedingt keine Verwendung mehr hatte, führte dies nicht zur (analogen) Anwendung der Rückausnahme nach § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst a Teilsatz 3 SGB VI. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle des Arbeitslosengeldbezugs nach der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Auflösung eines Standorts des Arbeitgebers oder gar auf sämtliche unfreiwilligen und unverschuldeten Beendigungen von Arbeitsverhältnissen kommt nämlich nach einhelliger höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ebenfalls nicht in Betracht (BSG Urt v 17.8.2017, Az B 5 R 8/16 R, juris Rn 39f; BSG. Urt vom 28.6.2018, Az B 5 R 25/17 R, juris Rdnr 56; BSG Urt v 12.3.2019, Az B 13 R 19/17 R, juris Rdnrn 24ff).

    Vielmehr stehen § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst a Teilsatz 2 und 3 SGB VI mit der Verfassung, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, in Einklang (vgl hierzu ausführlich BSG Urt v 17.8.2017, Az B 5 R 8/16 R, juris Rdnrn 41ff; BSG. Urt vom 28.6.2018, Az B 5 R 25/17 R, juris Rdnrn 58ff; BSG Urt v 12.3.2019, Az B 13 R 19/17 R, juris Rdnrn 30ff).

  • BSG, 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R

    Altersrente für besonders langjährig Versicherte; Erfüllung der Wartezeit;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - L 18 R 1139/16
    Eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers liegt unter Berücksichtigung des Bedeutungsgehalts ähnlicher Wortverbindungen sowie von Sinn und Zweck der Norm und systematischen Erwägungen nur vor, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt, d.h. die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer, d.h. Beendigung sämtlicher Beschäftigungen, und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst wird (BSG. Urt v 17.8.2017, Az B 5 R 16/16 R, Rdnr 35,juris; BSG. Urt v 28.6.2018, Az B 5 R 25/17 R, Rdnrn 37, 39 juris; BSG. Urt v 12.3.2019, Az B 13 R 19/17 R, Rdnrn 22f juris).
  • SG Karlsruhe, 02.12.2015 - S 7 R 1644/15

    Altersrente für besonders langjährig Versicherte - Geschäftsaufgabe - Wartezeit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - L 18 R 1139/16
    Zum einen bedarf es einer unmittelbaren Kausalität zwischen Geschäftsaufgabe und Arbeitslosigkeit iS der Nahtlosigkeit, d.h. die Geschäftsaufgabe eines anderen früheren Arbeitgebers genügt nicht (vgl dazu BSG Urt v 17.8.2017, Az B 5 R 8/16 R, juris Rn 35 = BSGE 124ff = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1 mwN; SG Karlsruhe Urt v 2.12.2015, Az S 7 R 1644/15).
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